Satzung der Bayerischen Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt die Bezeichnung 
    Bayerische Gesellschaft für Osteogenesis imperfecta

  2. Sie hat ihren Sitz in Nürnberg und ist dort in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von durch Osteogenesis imperfecta Betroffenen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Betreuung und Aufklärung der von Osteogenesis imperfecta Betroffenen und deren Angehörigen

  • Förderung und Unterstützung von Aktivitäten zur Erforschung und Behandlung von Osteogenesis imperfecta

  • Aufklärung der Öffentlichkeit über die Probleme der von Osteogenesis imperfecta Betroffenen und deren Angehörigen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

  2. Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern.

  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Vereins aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.

  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung und unter Angaben von Gründen gegenüber dem Verein. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer vierteljährigen Kündigungsfrist zulässig. Außerdem endet die Mitgliedschaft durch Tod bzw. das Erlöschen der Mitgliedskörperschaft.
    Der Ausschluss aus dem Verein kann bei schwerem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder mehr als 12-monatigem Beitragsrückstand durch Vorstandsbeschluss mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen. Vor Ausschluss ist das Mitglied per Einschreiben zu einer Stellungnahme aufzufordern.
    Zum Ausschluss ist eine 4/5 Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe die Berufung der Mitgliederversammlung zu.

  5. Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes kann dieses keine Ansprüche gegen den Verein geltend machen. Gelder oder Gegenstände, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz des Mitgliedes befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 5 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung

  1. Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
    • Mitgliedsbeiträge
    • Spenden und Sachzuwendungen
    • Zuschüsse öffentlicher und privater Träger
  2. Ein Jahresbeitrag wird von den Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt.

  3. Bedürftigen Mitgliedern kann die Beitragszahlung vom Vorstand des Vereins ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • Die Mitgliederversammlung

  • Der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    1. Entgegennahme der Vorstandsberichte
    2. Entgegennahme des Kassenberichtes
    3. Entlastung des Vorstandes
    4. Wahl des Vorstandes
    5. Wahl von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
    6. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
    7. Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
    8. Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes des Vereins aus wichtigem Grund
  3. Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie ist vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor ihrer Abhaltung unter Angabe der vollständigen Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

  4. Die Anträge einer Mitgliederversammlung müssen mindestens 3 Wochen vor Beginn der Versammlung beim Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angaben von Gründen schriftlich eingereicht werden.

  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 aller Mitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen.

  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen und von ihm und dem Vorstandsvorsitzenden, bei Verhinderung des Stellvertreters zu unterzeichnen.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:

    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem Schriftführer
    • und bis zu 3 weiteren Mitgliedern
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  3. Bis zur Neuwahl des Vorstandes bleibt der bestehende Vorstand im Amt.

  4. Geschäftsführender Vorstand sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder hat Einzelvertretungsvollmacht.

  5. Der Vorstand besorgt sämtliche Angelegenheiten des Vereins und trifft Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

  6. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Vom Vorstand genehmigte und nachgewiesene Auslagen werden erstattet. Der Kassenwart verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben.

  7. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter nach Bedarf, jedoch mindesten 2 mal im Jahr einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende erforderlich.

  8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse des Vorstandes können auf schriftlichem oder telefonischem Weg herbeigeführt werden.

§ 9 Wahlen des Vorstandes und Wahlobmann

  1. Vor Neuwahlen ernennt der Vorstand einen Wahlobmann, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser Wahlobmann hat die Wahlen der Mitgliederversammlung durchzuführen.

  2. Über den Ausgang und das Ergebnis der Wahlen ist ein Verlaufsprotokoll zu erstellen. Der neue Vorstand muss dann spätestens 2 Wochen nach seiner Sitzung über die Zusammensetzung unterrichten.

§ 10 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen. Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Der Vorstand unterrichtet die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 12 Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt die Auflösung des Verbandes mit 2/3 der anwesenden Mitglieder.

  2. Bei der Auflösung fällt das Vermögen an den Bundesverband, der es unmittelbar und ausschließlich im Sinne seiner Bundessatzung verwenden muss.

Stand: September 2002